BMF-Schreiben zur Energiesteuer-Entlastung von KWK-Anlagen
- Für den Entlastungszeitraum 2012 sind zwei unterschiedliche Entlastungsverfahren von den Betreibern von KWK-Anlagen anzuwenden.
- Die Entlastung bis 31.03.2012 kann – wie in der Vergangenheit auch – mit dem ursprünglichen Antragsformular (Formular 1117) beantragt werden. Zur Erleichterung bzw. in den Fällen, in denen keine gemessenen Verbräuche zum 31.03.2012 vorliegen, lässt das BMF zu, dass man ¼ der in der KWK-Anlage in 2012 verbrauchten Gesamtenergiemenge anmeldet.
- Für die Energieverbräuche ab dem 1.04.2012 ist dann für jede Anlage ein eigener Antrag zu stellen.
- Für KWK-Anlagen, die einen Anspruch auf eine vollständige Entlastung nach § 53a EnergieStG haben, kann bereits jetzt schon ein Antrag nach § 53a EnergieStG gestellt werden. Bis zum Vorliegen der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission wird von den Hauptzollämtern jedoch nur eine teilweise Entlastung auf Basis von § 53b EnergieStG gewährt.
- Nach Vorliegen der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission und Inkrafttreten des § 53a EnergieStG soll jeder berechtigte KWK-Anlagenbetreiber die noch ausstehende Differenz zur vollständigen Entlastung beantragen können.