Durch das "Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform" ist zum 01.04.1999 die "Ökosteuer" entstanden. Es handelt sich bei diesem Begriff eigentlich um zwei Steuern, nämlich eine neu eingeführte Stromsteuer und eine Erhöhung der schon existierenden Mineralölsteuer.
Grund für die Einführung war, dass mit den erwarteten Einnahmen der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung gesenkt werden sollte. Arbeit sollte billiger, Energie entsprechend teurer werden. Die "Ökosteuer" ist in Stufen eingeführt worden.
Mit dem Energiesteuergesetz und dem Biokraftstoffquotengesetz hat die Bundesregierung den Rechtsstand ab 01.01.2007 geschaffen und damit die letzten Änderungen im System der Energie- und Strombesteuerung kodifiziert. Die Regelungen des Biokraftstoffquotengesetzes führen zu einer Anhebung der Erstattungen nach § 54 EnergieStG (vormals § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG) und einer Absenkung der Beträge des sogenannten Spitzenausgleichs (§ 55 EnergieStG, vormals § 25 a MinöStG). Damit gilt nun die Regel, dass Unternehmen des Produzierenden Gewerbes grundsätzlich 40 % der Energiesteuerbelastung erstattet bekommen.
Der Spitzenausgleich bezieht sich nunmehr nur noch auf die Energieerzeugnisse Erdgas und Flüssiggas und ist vom Umfang her reduziert. Im Ergebnis können nach wie vor rund 96 % der früher als "Ökosteuer" bezeichneten Beträge erstattet werden.
Nach unserer Erfahrung beantragen nur ca. 70 % der berechtigten Unternehmen die Erstattungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Von diesen 70 % sind es nach unserer Schätzung nur 20 %, die das gesamte Erstattungsvolumen ausschöpfen.
Und auch diese Unternehmen haben teilweise keine Strukturen geschaffen, die das Erstattungsvolumen optimieren.
Die Gründe für diese Situation sind vielfältig: